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Zug

Test verweigert – in Quarantäne geschickt

Das Zuger Verwaltungsgericht weist die Beschwerde einer Schülerin ab, die nicht an den verordneten Reihentests an einer Schule teilnehmen wollte und nach einer positiven Testung in ihrer Klasse in Quarantäne musste.

Marco Morosoli

Seit Februar hat der von Russland begonnene Krieg in der Ukraine die Coronapandemie von den Frontseiten der gedruckten Medien verdrängt. Das Virus wütet immer noch, aber glücklicherweise überwiegen die milden Krankheitsverläufe. Die Justizbehörden urteilen bei Sachverhalten rund um den Coronavirus schnell, sehr schnell sogar. Entscheidungen wie diejenige vom 13. Januar 2022 (V 2021/67) sind aber irgendwie doch aus der Zeit gefallen.

Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: eine Oberstufenklasse in einer Zuger Gemeinde. Der Kanton hat pro Woche jeweils zwei Reihentests angeordnet. Eine solche Testung ergibt einen positiven Fall. Weil sich eine Schülerin nicht testen liess, ordneten die Behörden bei der Reihentest-Verweigererin eine Quarantäne von zehn Tagen an. Diese Massnahme sei, so formulierte es das Verwaltungsgericht beim am 14. März veröffentlichten Urteil, nicht zu beanstanden. Das Gericht wies die von der Mutter besagter Schülerin eingereichte Beschwerde ab.

«Es hätte Alternativen gegeben»

Die Mutter stellte sich auf den Standpunkt, dass der Kantonsarzt ihr nicht mitgeteilt habe, wo die Coronavirus-Ansteckung stattgefunden habe. Beide Parteien könnten aber auch nicht beweisen, wo potenziell eine Ansteckung hätte stattfinden können. Die Verwaltungsrechtliche Kammer des Zuger Verwaltungsgerichts grub in seinem Urteil durchaus tief. So hielt das Gremium auch fest, dass der gebührende Sicherheitsabstand von 1,50 Meter zwischen zwei Individuen gerade in Schulräumen nicht immer punktgenau zu erfüllen ist.

Im Weiteren brachte die Beschwerdeführerin den Einwand ein, dass es sicher weniger einschneidende Verfügung als die Quarantäne gegeben hätte. Sie wies dabei auf die Praxis in anderen Kantonen hin, dass Jugendliche, welche sich von den Reihentests hätten dispensieren lassen, bei einer positiven Poolprobe einen Spucktest machen könnten. Falle dieser Test negativ aus, könnten diejenigen, welche Reihentests verweigern, wieder am Schulunterricht teilnehmen. Im Kanton Zug gelte jedoch ein anderes Regime. Dazu steht im Urteil des Verwaltungsgericht sinngemäss, dass das Individuum, welche sich nicht an Reihentests beteilige, die Möglichkeit habe, nach sieben Tagen einen PCR-Test oder einen Antigentest zu absolvieren. In diesem Zusammenhang fügt das Verwaltungsgericht noch an, dass ja gerade die Reihentests dazu geeignet seien, eine Erkrankung mit dem Coronavirus frühzeitig zu entdecken.

Für das Verwaltungsgericht stellt eine Quarantäne – objektiv gesehen – eine anerkannte und gesetzlich verankerte Massnahme zur Bekämpfung von Epidemien dar: Wie vorne ausgeführt, «kann die Beschwerdeführerin auch die Rechtmässigkeit der angeordneten Quarantäne nicht beanstanden». Wichtig sei in diesem Zusammenhang auch, dass keine Garantie besteht, dass die Beschwerdeführerin keine Virenträgerin ist beziehungsweise gewesen ist. Vor diesem Hintergrund der «Wichtigkeit der Pandemieeindämmung ist beziehungsweise war es ihr zweifellos zumutbar, ein solches Risiko mit der angefochtenen Massnahme zu verringern».

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