Die Korporation Zug ging vor Bundesgericht erneut gegen das Zuger Verwaltungsgericht vor – und unterlag wiederum. Die Lausanner Richtenden stellen in ihrem kürzlich veröffentlichten Urteil abschliessend fest: Der Waldparkplatz in der Schönegg am Zugerberg ist Teil des Waldes und darf nicht gesondert betrachtet werden. Damit ist der Fortbestand der in Korporationseigentum befindlichen Fläche als Parkplatz gefährdet.
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