Weil sie während eines Monats über kein Wirtepatent verfügt haben soll, wurde die ehemalige Betreiberin eines Urner Restaurants im April 2018 vom Landgericht verurteilt. Der Vorwurf: Widerhandlung gegen das Gastwirtschaftsgesetz durch Erbringen gastgewerblicher Dienstleistungen ohne Patent. Die Strafe: 500 Franken Busse. Ausserdem wurden ihr die Verfahrenskosten in Höhe von 2551 Franken auferlegt.
Gegen dieses Urteil legte die Gastwirtin Berufung ein mit dem Antrag, sie von Schuld und Strafe freizusprechen. Ohne Erfolg: Das Urner Obergericht wies die Berufung Anfang Mai ab und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Vorinstanz werden der Gastwirtin nun auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Höhe von rund 1700 Franken auferlegt.
Nach befristetem Patent kein neues erhalten
Die Wirtin argumentierte in ihrer Berufung, sie habe die Nichterteilung des Wirtepatents angefochten, womit deren Wirkung aufgeschoben worden sei. Dieser Argumentation wollen sowohl das Landgericht als auch das Obergericht nicht folgen.
Wie aus dem Urteil hervorgeht, wurde ihr Mitte Juni 2016 zwar das Patent erteilt, allerdings nur befristet bis Ende 2016. Zwei Tage vor Ablauf reichte sie erneut ein Gesuch um die Erteilung des Gastgewerbepatents ein, das jedoch mittels Verfügung abgelehnt wurde. Die aufschiebende Wirkung beschränke sich demnach nur auf die angefochtene Verfügung, nicht aber auf das befristet erteilte Patent. Der Fall läge anders, wenn das ursprüngliche Wirtepatent unbefristet erteilt worden wäre und die Wirtin gegen dessen Entzug Beschwerde erhoben hätte.
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