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Nidwalden

«Gratis»-Sperrgutsammlungen sind illegal

Laut einem Entscheid des Nidwaldner Verwaltungsgerichts verstossen die Gemeinden gegen ihr eigenes Reglement.
Sperrgut wartet in Hergiswil auf den Abtransport. (Bild: Kurt Liembd (9. November 2018))

Martin Uebelhart

Die Frage beschäftigt die Nidwaldner Gemeinden und die Regierung schon eine Weile: Ist es zulässig, ausserhalb der regulären Kehrichtabfuhren Separatsammlungen für Haushalt-Sperrgut zu machen? Beckenried, Buochs, Emmetten, Ennetbürgen, Hergiswil, Oberdorf und Stansstad bejahten diese Frage bisher und haben zweimal im Jahr das Sperrgut in separaten, über die Grundgebühr finanzierten Sammlungen entsorgt.

Der Nidwaldner Regierungsrat hatte die Gemeinden über längere Zeit mehrfach darauf hingewiesen, dass die mittels allgemeinen Grundgebühren finanzierten Separatsammlungen unzulässig seien. Nachdem es nicht zu einer Einigung gekommen war, hat die Regierung im Oktober 2018 das Vorgehen der betroffenen Gemeinden aufsichtsrechtlich untersagt.

Es widerspreche dem vom Bundesgericht gestützten Verursacherprinzip, wonach derjenige, der mit seinem Sperrgut Kosten verursache, diese auch zu tragen habe.

Verstoss gegen Reglement des Zweckverbands

Sechs Gemeinden haben gegen den Beschluss der Regierung Beschwerde beim Nidwaldner Verwaltungsgericht eingelegt. Emmetten akzeptierte den Entscheid zwar nicht, wollte aber nicht mehr weiterkämpfen.

Jetzt liegt der Entscheid des Verwaltungsgerichts vor. Es befindet, dass die Gemeinden mit ihren kostenlosen respektive über die Gemeindegrundgebühr finanzierten Sperrgut­sammlungen gleich in doppelter Hinsicht gegen das geltende und bislang unveränderte Abfall- und Gebührenreglement (ARG) des Kehrichtverwertungsverbandes Nidwalden (KVV NW) verstossen hätten. Sämtliche Gemeinden des Kantons sind Träger des Zweckverbands.

Einerseits seien die Gemeinden gemäss den Statuten des Verbandes und dem Reglement nicht für die Sperrgut­sammlungen zuständig. Anderseits seien die Gebühren für das Einsammeln von Sperrgut zwingend verursachergerecht und mittels Gebührenmarke zu erheben. Sperrgutsammlungen zu Lasten der Gemeindegrundgebühr seien unzulässig.

Laut den Ausführungen des Gerichts hält das ARG fest, dass Hauskehricht und Haushalt-Sperrgut der vom Verband organisierten Abfuhr übergeben werden müssen. Haushalt-Sperrgut falle nicht unter die Bestimmungen des Reglements zu Separatabfällen. Gestützt darauf seien die Gemeinden nicht befugt, separate Sammlungen für Haushalt-Sperrgut anzubieten. Sie hätten die Aufgabe der Kehrichtabfuhr dem KVV Nidwalden übertragen und dürften daher den Verband nicht mit eigenen Sammlungen konkurrenzieren.

Das Gericht attestiert dem Regierungsrat, dass sein aufsichtsrechtliches Einschreiten angezeigt und rechtskonform gewesen sei. Die Gemeinden hätten trotz wiederholter Unterlassungsaufforderung und Abmahnung seitens der Regierung unstrittig erneut Sperrgutsammlungen durchgeführt.

Regierungsrat fühlt sich bestärkt

Der Regierungsrat fühle sich durch den Entscheid in seinem Handeln bestärkt, sagt Justiz- und Sicherheitsdirektorin Karin Kayser auf Anfrage. «Ziel muss es nun sein, den gemäss Urteil rechtswidrigen Zustand innert nützlicher Frist zu beheben. Vorausgesetzt, die Gemeinden werden das Gerichtsurteil akzeptieren und nicht vor Bundesgericht ziehen», hält Kayser weiter fest.

Im Entscheid des Gerichts wird der Beschluss der Regierung in einem Punkt angepasst: Der Passus, in dem den Verantwortlichen in den Gemeinden im Falle einer Widerhandlung Strafanzeigen angedroht wurden, wurde entfernt. Man habe so einen «unschönen Fehler» korrigieren können, sagt Karin Kayser: «Der Beschluss hätte ursprünglich gar nie mit dieser Formulierung verschickt werden sollen. Wir haben daher von uns aus beim Gericht beantragt, diese zu entfernen.»

Gemeinden wollen weiteres Vorgehen absprechen

Ob sich auch noch das Bundesgericht mit dem Thema beschäftigen wird, steht noch nicht fest. «Die sechs Gemeinden nehmen den Entscheid des Verwaltungsgerichts zur Kenntnis», schreibt der Hergiswiler Gemeindepräsident Remo Zberg stellvertretend auf Anfrage.

Innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen würden die Gemeinden das weitere Vorgehen absprechen, schreibt Remo Zberg weiter. Sollten sich die Gemeinden entscheiden, das Urteil nicht weiter zu ziehen, seien sie sich bewusst, dass bis zu einer allfälligen Anpassung der Statuten respektive der Reglemente des KVV eine Gratis-Sperrgutsammlung nicht möglich sei.

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