Wenn ein Grundstück durch eine planerische Massnahme wie eine Einzonung an Wert gewinnt, wird eine sogenannte Mehrwertabgabe fällig. Im Kanton Nidwalden war diese bisher erst geschuldet, wenn die neu eingezonte Fläche mehr als 50 Quadratmeter betrug. Aufgrund einer jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts muss eine solche Abgabe jedoch unabhängig von der Fläche erhoben werden – massgebend ist neu allein der finanzielle Mehrwert. Dieser ist ab 30’000 Franken abgabepflichtig.
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