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Luzern

Luzerner Steuerbehörde klärt Prämienverbilligungs-Fragen

Nach dem Wirrwarr um die Luzerner Prämienverbilligungen hat die kantonale Steuerbehörde dessen Auswirkungen auf die Steuererklärung dargelegt. Demnach müssen ausbezahlte Prämienverbilligungen nicht versteuert werden.
Eine Person füllt die Steuererklärung aus. (Bild: Pius Amrein, 23. Februar 2019)

Gleiches gilt für die Beträge, die Versicherte rückerstattet erhalten. Analog sind Beträge, die Versicherte zurückzahlen mussten, nicht vom Einkommen abziehbar.

Nachdem im Mai 2017 die Luzerner Stimmberechtigten eine Steuererhöhung für das laufende Jahr abgelehnt hatten, kürzte der Regierungsrat die Individuelle Prämienverbilligung (IPV). Die Einkommensobergrenze wurde von 75'000 Franken auf 54'000 Franken gesenkt. In der Folge mussten Krankenversicherte bereits erhaltene Prämienverbilligungen wieder zurückzahlen.

Anfang 2019 stellte das Bundesgericht aber fest, dass diese tiefe Einkommensobergrenze ungesetzlich sei. Um dem Urteil nachzukommen, setzte der Regierungsrat die Einkommensobergrenze für die Jahre 2017, 2018 und 2019 auf 78'154 Franken fest. Das heisst, es kann nun wieder zu Rückerstattungen oder Nachzahlungen von Prämienverbilligungen an die Krankenversicherten kommen.

Kein steuerbares Einkommen

Die Dienststelle Steuer hat am Mittwoch in ihrem Newsletter erklärt, wie mit diesem Hin- und Her bei der IPV in der Steuererklärung umzugehen sei. Grundsätzlich ist die Prämienverbilligung kein steuerbares Einkommen. Gleiches gilt für Nachzahlungen oder Rückerstattungen. Umgekehrt können die Beträge, die Versicherte zurückzahlen mussten, auch nicht vom Einkommen abgezogen werden.

Die Prämien für die Krankenversicherung können aber als Steuerabzug geltend gemacht werden. Von den bezahlten Versicherungsprämien ist aber die erhaltene Prämienverbilligung abzuziehen. Die Rückforderungen oder Rückzahlungen beeinflussen somit die Höhe des Abzuges.

Jahr der Auszahlung massgeblich

Zu deklarieren sind die Prämienverbilligung in dem Jahr, in dem sie effektiv ausbezahlt worden ist. Gleiches gilt für die Rückforderungen, die die IPV verringerten. Steuerlich berücksichtigt werde damit die 2017 und 2018 effektiv erhaltene Prämienverbilligung, teilte die Dienststelle Steuer mit. Bei Rückforderungen sei zwar die IPV verringert worden, es könnten aber mehr Prämien abgezogen werden.

Erhält jemand 2019 eine Rückerstattung für die Jahre 2017 und 2018, muss diese in der Steuererklärung 2019 berücksichtigt werden. Es erfolge keine Erfassung der Rückerstattungen von 2017 und 2018 in den Steuerveranlagungen dieser beiden Jahre, teilte die Dienststelle weiter mit.

Die Prämienverbilligungen werden über die Krankenkassen ausbezahlt. Diese würden in der Regel den Versicherten eine Bescheinigung mit den bezahlten Prämien und den erhaltenen IPV-Gutschriften abgeben, teilte die Dienststelle mit. Diese ermögliche den Steuerpflichtigen eine korrekte Deklaration der Prämien für den Versicherungsabzug in der Steuererklärung. (sda)

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