Anzahl Zimmer minus eins – diese Belegungsvorschrift gilt bei vielen Wohnbaugenossenschaften. Demnach kommen als Beispiel für eine 4,5-Zimmer-Wohnung nur Haushalte mit mindestens drei Personen infrage, also Wohngemeinschaften oder Familien. Einzelpersonen oder Paare sind in der Regel chancenlos bei Bewerbungen für eine solch grosse Wohnung.
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