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Schwyz

Wahl-Luzerner droht Wegweisung wegen zu hoher Schulden

Ein deutscher Unternehmer, der seit knapp 17 Jahren in der Schweiz lebt, soll das Land verlassen. Die zuständigen Behörden ­begründen ihren Entscheid in erster Linie mit den hohen Schulden, die der Migrant in den vergangenen Jahren angehäuft hat.
Das Amt für Migration Luezrn entschied, dass der deutsche Staatsbürger das Land aufgrund seiner Verschuldung verlassen soll. (Anthony Anex /Keystone (Luzern, 24. März 2015))

Thomas Heer

Das Schreiben mit der Referenznummer LU 222 173 vom Luzerner Amt für Migration datiert vom vergangenen dritten Dezember. Dem Dokument ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: «Sven Otto* (...) von Deutschland hat den Nachweis über die erfolgte Ausreise aus der Schweiz zu erbringen. Wir ersuchen Sie deshalb, diese Karte bei der Ausreise der obgenannten Person mit dem Ausreisestempel zu versehen und an uns zurückzusenden.» Mit «uns» ist das Amt für Migration des Kantons Luzern gemeint. Die Frist für die unfreiwillige Ausreise ist bis kommenden 31. Januar angesetzt.

So viel vorweg: Die Luzerner Behörden werden die Karte bis Ende Monat nicht erhalten. Otto hat gegen den Entscheid eine Verwaltungsbeschwerde eingereicht. Er sagt: «Ich werde diese Angelegenheit, falls nötig, bis ans Bundesgericht weiterziehen.»

Alimentenzahlungen sind ausgeblieben

Das ist eine klare Ansage dieses Mannes, der seit 2002 in der Schweiz lebt. Seit Jahren wohnt er in einer Luzerner Landgemeinde. Der 47-Jährige ist verheiratet mit einer EU-Bürgerin und hat mit ihr zusammen einen Sohn, der auf Stufe Grundschule den Unterricht besucht. Der Deutsche, ein Unternehmer, war während seiner Zeit in der Schweiz nie auf Sozialhilfe angewiesen.

Was aber wirft das Amt für Migration Otto konkret vor? Auf den Seiten neun und zehn der Verfügung ist dazu Folgendes geschrieben: «Seit der Verwarnung (im Jahr 2015, Anm. d. Red.) mussten lediglich drei neue Verurteilungen wegen Strassenverkehrsdelikten ausgesprochen werden. In diesem Sinne kann dem Gesuchsteller gefolgt werden, dass sein Verhalten zu weniger Klagen Anlass gegeben hat. Dies trifft jedoch mit Blick auf die Verschuldung nicht zu.» Das Amt für Migration stützt seinen Entscheid damit in erster Linie auf die hohen Schulden – mittlerweile sind es gut 1,5 Millionen Franken –, die der Deutsche angehäuft hat. Dazu ist Folgendes zu erwähnen: Bei den Schulden handelt es sich zum Grossteil um nicht bezahlte Alimentenrechnungen. Ottos Ex-Frau lebt in einer Berner Gemeinde, die für Alimentenbevorschussung aufkommen muss.

Betroffener macht sich Hoffnungen – dank eines neuen Entscheids des Bundesgerichts

Ob die unerfreuliche finanzielle Situation des Deutschen aber ausreicht, um ihn des Landes zu verweisen, werden die Gerichte prüfen müssen. Im Entscheid des Amtes für Migration werden entsprechende Urteile des Bundesgerichtes angeführt. Diese betreffen aber Personen aus sogenannten Drittstaaten. Das heisst, für diese Leute hat das Abkommen, welches die Schweiz mit der EU in Bezug auf die Personenfreizügigkeit (FZA) abschloss, keine Gültigkeit. Der Anwalt, der Otto in seinem Kampf gegen die Ausschaffung unterstützt, schreibt denn auch: «Zusammenfassend kann sich der Beschwerdeführer insbesondere auf das FZA berufen, welches keinen Spielraum für die Wegweisung eines Ausländers einräumt, wenn lediglich Betreibungen Grund für die Beendigung des Aufenthaltes sind.»

Auch wenn sich Bundesgerichtsurteile nicht eins zu eins vergleichen lassen, sei an dieser Stelle noch erwähnt: Jüngst wurde ein Urteil des obersten Gerichtes publik. Im Fokus stand dabei ein Spanier, für den das FZA ebenso gilt wie für Deutsche. Der Spanier verstiess gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz. Zudem war er in eine Raubtat verwickelt. Trotzdem kam das Bundesgericht zum Schluss, der Mann könne unter anderem aus familiären Gründen nicht in sein Ursprungsland ausgeschafft werden. Die Lausanner Richter fällten damit ein Leiturteil in Bezug auf die sogenannte Härtefallklausel.

* Name von Redaktion geändert.

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