Erwachsenenschutz

Monate tot in Luzerner Wohnung: Kanton prüft «zu gegebener Zeit» Massnahmen

Wie eng ist der Kontakt zwischen Beiständen und betreuten Personen? Das hängt ganz vom Fall ab. Wer beaufsichtigt im Erwachsenenschutz wen? Das ist zwar klar geregelt – aber ist es auch praxistauglich?
Beistände müssen sich laut Gesetz die «für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Kenntnisse verschaffen». Ob und in welchen Abständen sie sich mit von ihnen betreuten Personen treffen, ist von Fall zu Fall unterschiedlich.
Foto: Symbolbild: Peter Klaunzer/Keystone

Der von unserer Zeitung letzte Woche publik gemachte Fall einer verbeiständeten Frau, die in der Stadt Luzern während Monaten tot in ihrer Wohnung lag, erschüttert Bevölkerung und Behörden gleichermassen. Dabei beschäftigen viele Fragen. Zum Beispiel die, warum ihre Beistände den Tod nicht bemerkt haben und die Zahlungen an die Frau weitergeflossen sind. Oder die nach der Kontrolle der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) über die Beistände. Und auch die Frage nach der Rolle des Kantons, der die Kesb beaufsichtigt, wird gestellt.

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