notifications
Luzern

Kantonsgericht hebt Baubewilligung auf: Vorerst kein Abbruch des Hostels «Lion Lodge» an der Steinenstrasse in Luzern

Das Kantonsgericht hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Vereins Pro Steinenstrasse gutgeheissen und die Baubewilligung für einen Neubau zwischen Zürichstrasse 55/57 und Steinenstrasse, wo sich das Hostel Lion Lodge befindet, aufgehoben.
Die Lion Lodge zwischen Zürich- und Steinenstrasse plante einen Neubau, doch Anwohner reichten dagegen Beschwerde ein.
(Bild. Manuela Jans, Luzern, 25. November 2016)

Sandra Monika Ziegler

Es ist nicht das erste Mal, dass die Stadt Luzern ein bereits erteiltes Baugesuch in der Ortsbildschutzzone B wieder zurücknehmen muss. So geschehen beim Bauvorhaben der Hotelfachschule Luzern an der Haldenstrasse und jetzt beim geplanten Abriss des Hostels Lion Lodge an der Zürich-/Steinenstrasse.

Die Bauten an der Zürichstrasse sind Teile des im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) aufgeführten Gebäude. Gegen das Bauvorhaben wurden Einsprachen erhoben. Der Fall landete beim Luzerner Kantonsgericht und dieses hat nun die Beschwerden gutgeheissen.

Sanierung wurde nicht hinreichend geprüft

Das Gericht hält in seinem Urteil fest: «Die Berichte würden lediglich von einer Entkernung der Gebäude ausgehen, ohne auch andere Sanierungsmassnahmen zu prüfen. Ein statisches Gutachten liege nicht vor. Auch fehlten «konkrete Berechnungen, welche die Unverhältnismässigkeit der Sanierung aus wirtschaftlichen Gründen aufzeigen würden», argumentiert das Gericht weiter. Ein Vergleich der Sanierungskosten mit den Kosten eines Neubaus ist nicht möglich. Dass eine Sanierung nicht unmöglich ist, bestreitet grundsätzlich keine der Parteien. Aber über die Verhältnismässigkeit herrscht Uneinigkeit.

«Der Verein Pro Steinenstrasse ist erleichtert und erfreut über das Urteil und kann sich nun vermehrt der Belebung der Steinenstrasse widmen.»

Das Kantonsgericht hält weiter im Urteil fest, dass «eine rentablere und komfortablere Hotelnutzung mit einer höheren Anzahl Zimmer die Erteilung einer Abbruchbewilligung nicht rechtfertige.» Die Abbruchbewilligung sei in «unzulässiger Weise» erteilt worden, urteilt das Gericht. Die Beschwerdeführer bemängelten, dass die Sanierung der Gebäude zwischen der Zürichstrasse 55 und 57 und der Steinenstrasse – dem Standort der «Lion Lodge» – mangelhaft geprüft worden sei.

Dazu sagt Fix Elsasser, Vertreter des Vereins Pro Steinenstrasse: «Die Stadtbaukommission nahm unsere Bedenken, dass es an Sanierungsvarianten fehlt zu wenig ernst.» Um ihrem Anliegen noch zusätzlichen Nachdruck zu verschaffen, wurden über 1700 Unterschriften gesammelt. Pro Steinenstrasse stützt sich beim Einspruch auf den Artikel 17 der Bau- und Zonenordnung vom 17. Januar 2013. Dort steht, dass der Stadtrat Abbrüche von Gebäuden in der Ortsbildschutzzone B nur ausnahmsweise bewilligt, «wenn eine Sanierung aus statischen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unverhältnismässig wäre».

Die Unverhältnismässigkeit war aus Sicht der Stadt bei der «Lion Lodge» gegeben. Und auch die Eigentümerin hat sich auf Artikel 17 gestützt und deshalb einen Neubau favorisiert. Zum aktuellen Entscheid will sie sich aber nicht äussern. Vonseiten der Stadtbaukommission heisst es nur knapp: «Unsere Aufgabe ist es unsere Meinung zum Städtebau zu äussern. Zu Gerichtsurteilen Stellung zu nehmen, ist nicht unsere Aufgabe.»

Kommentare (0)