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Uri

In Uri sollen künftig auch Apotheker impfen können

Der Regierungsrat hat das Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen angepasst. Dadurch sollen unter anderem die Durchimpfungsrate im Kanton gesteigert, Kosten gespart und auch eine Bewilligungspflicht für Naturheilpraktiker eingeführt werden.
Neu dürfen Urner Apothekerinnen und Apotheker bei Personen über 16 Jahren gewisse Impfungen ohne ärztliche Verordnung vornehmen. (Symbolbild LZ, Luzern, 23. Oktober 2018)

Bruno Arnold

Am 1. März tritt im Kanton Uri das angepasste Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen in Kraft. «Die Anpassungen sind einerseits notwendig geworden, da auf eidgenössischer Ebene zahlreiche Berufsausbildungen und -abschlüsse geändert haben», heisst es in einer Medienmitteilung der Regierung vom Dienstag. «Anderseits werden mit dem angepassten Reglement zusätzliche neue versorgungsrelevante Bestimmungen aufgenommen.»

Gewisse Impfungen ohne ärztliche Verordnung

Neu dürfen Urner Apothekerinnen und Apotheker bei Personen über 16 Jahren gewisse Impfungen ohne ärztliche Verordnung vornehmen. Voraussetzung ist, dass sie über einen schweizerischen Fähigkeitsausweis FPH «Impfen und Blutentnahme» verfügen, sich regelmässig weiterbilden und geeignete Räumlichkeiten respektive ein separates Zimmer in der Apotheke vorweisen können. Während die Impfung gegen Grippe und Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME, durch Zecken übertragen) in der Apotheke als Erst- und Folgeimpfung vorgenommen werden darf, können die Apothekerinnen und Apotheker auch Hepatitis-Impfungen durchführen, wenn die Erstimpfung durch eine Ärztin oder einen Arzt erfolgt ist.

«Mit der Möglichkeit, Impfungen in Apotheken vorzunehmen, wird der Urner Bevölkerung ein leicht zugängliches und unkompliziertes Angebot unterbreitet,. «Dieses soll dazu beitragen, die Durchimpfungsrate im Kanton Uri zu steigern und damit Kosten im Gesundheitswesen zu sparen. Die neue Regelung ist mit den Urner Apotheken und der Urner Ärztegesellschaft abgesprochen.»

Delegation von Tätigkeiten an Praxisassistentinnen

In der hausärztlichen Grundversorgung fehlen immer mehr Ärztinnen und Ärzte. Trotz zahlreicher Bemühungen auf verschiedenen Ebenen ist eine Entspannung nicht absehbar. Auf der anderen Seite nimmt der Anteil von älteren Personen mit mehreren Krankheiten kontinuierlich zu. «Dies führt zu einem Mehrbedarf an medizinischen Leistungen in der Grundversorgung», schreibt die Regierung- «Es müssen deshalb neue Modelle für die langfristige Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung gefördert werden.»

Die Betreuung von älteren Patienten mit verschiedenen Krankheiten beinhalte zahlreiche Routinebehandlungen, die innerhalb einer Arztpraxis nicht zwingend persönlich von einem Arzt oder von einer Ärztin durchgeführt werden müssten. Solche Tätigkeiten sollen zukünftig deshalb vom Arzt an entsprechend geschulte medizinische Praxisassistentinnen und -assistenten (MPA) delegiert werden können. «Die Hausärzte haben dadurch mehr Zeit, sich um komplexere Krankheitsbilder und Behandlungen zu kümmern. Zusätzlich kann mit der vermehrten Delegation von Tätigkeiten die Attraktivität des MPA-Berufes erhöht werden.»

Bewilligungspflicht für Naturheilpraktiker

Vor einem Jahr wurde auf Bundesebene die «Höhere Fachprüfung für Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker» eingeführt. Der damit neu geschaffene Beruf Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom umfasst zurzeit vier unterschiedliche Fachrichtungen: Ayurveda-Medizin, Homöopathie, traditionelle chinesische Medizin (TCM) und traditionelle europäische Naturheilkunde (TEN). Bei der Anwendung der Methoden dieser Fachrichtungen werden teilweise Arzneimittel angewendet und abgegeben und auch invasive Tätigkeiten vorgenommen (zum Beispiel Akupunktur). Nach kantonalem Gesundheitsgesetz sind hautverletzende Tätigkeiten und die Abgabe von Arzneimitteln den bewilligungspflichtigen Berufen vorenthalten. Daher werden die Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom der kantonalen Bewilligungspflicht unterstellt.

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