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Zug

Im Kanton Zug ist der Impfnachweis auch ohne Unterschrift gültig

Einige Nachbarkantone setzen Unterschrift und Stempel auf das Impfattest, das nachweist, dass die Coronaimpfung erfolgreich vorgenommen wurde. Der Kanton Zug lässt diese Atteste nicht unterschreiben. Das muss er auch nicht, laut Bundesamt für Gesundheit.

Ein Impfnachweis, den man als im Zuge der Coronapandemie geimpfte Person erhält, ist gültig, ob er nun im Impfzentrum unterschrieben und mit einem offiziellen Stempel versehen wurde oder nicht. Verschiedene Leserinnen und Leser unserer Zeitung haben sich mit nicht unterschriebenen Attesten des Zuger Impfzentrums in Baar deswegen gemeldet. Ihre hauptsächliche Sorge betraf die Gültigkeit eines solchen Nachweises.

Diesbezüglich können das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und die Zuger Gesundheitsdirektion beruhigen. Maria Foursova, Mediensprecherin beim BAG, schreibt auf Anfrage: «Beim Impfnachweis handelt es sich grundsätzlich um eine Dokumentation im Rahmen des Arzt-Patienten-Verhältnisses. Die Unterschrift des Impfnachweises ist eine Empfehlung seitens BAG, keine Vorschrift.» Eine gesetzliche Grundlage bestehe nicht. «Aber als Vollzugsbehörde des Epidemiegesetzes können die kantonalen Behörden Regelungen zur Unterschrift vorsehen.»

Gemäss Aurel Köpfli, Medienverantwortliches der kantonalen Gesundheitsdirektion, werde der schriftliche Impfnachweis automatisch durch die Software erstellt. «Dieser Impfnachweis sieht keine Unterschrift vor.» Insofern bewegt sich der Kanton Zug innerhalb der Regelungen des BAG. Zudem sei der Gesundheitsdirektion nicht bekannt, ob andere Kantone die Impfatteste unterschreiben.

Auch nicht unterschriebene Atteste sind eine Urkunde

Klar ist, dass Covid-19-Impfnachweise, ob unterschrieben oder nicht, gültig sind. Und sie sind darüber hinaus auch Urkunden, so Köpfli. Aufgrund der einfachen Struktur dürften diese Nachweise auch unkompliziert nachzumachen sein. Nur: «Die Fälschung eines Impfattests ist eine Urkundenfälschung und somit eine Straftat», erklärt Aurel Köpfli. Für die Verfolgung einer solchen Straftat seien die Strafverfolgungsbehörden zuständig.

Weiter wurde die Frage aufgeworfen, ob mit einem nicht unterschriebenen Impfnachweis rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne, dass die Person, die diesen vorweist auch tatsächlich korrekt geimpft worden sei. Das dürfte mindestens innerhalb der Schweiz eher weniger ein Problem sein, allerdings ist nicht klar, ob ein solcher Ausweis auch bei einer allfälligen Reise ins Ausland genügt. Der Staat Israel beispielsweise stellt geimpften Bürgerinnen und Bürgern einen offiziellen Impfpass aus. Dazu Aurel Köpfli: «Wir gehen davon aus, dass auf nationaler Ebene in den kommenden Wochen eine zusätzliche, formelle Art des Impfnachweises erstellt wird. Ob dies der bestehende Impfausweis oder ein spezieller Covid-19-Impfpass sein wird, wird sich zeigen.»

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