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Für Notwegrecht: Landwirt aus Bauen muss höhere Entschädigung zahlen

Der Landeigentümer hat ursprünglich 200'000 Franken dafür verlangt, dass ein Bauer auf seinem Grundstück eine Strasse erstellen lassen darf.

Die Entschädigung, die ein Landwirt aus Bauen dem Besitzer eines angrenzenden Grundstücks bezahlen muss, hat sich nun fast verdoppelt. Das Landgericht hatte die Kompensation vor eineinhalb Jahren auf 2400 Franken festgesetzt. Das Obergericht hat sie nun auf knapp 4200 Franken erhöht. Dieses Geld soll den Landeigentümer dafür entschädigen, dass der Landwirt auf seinem Grund eine Strasse errichten darf. Vor dem Landgericht hatte der Bauer sich dieses Recht erwirkt.

Denn das Grundstück des Landwirts befindet sich ausserhalb des Dorfkerns und ist bislang nur zu Fuss erreichbar. Für den Transport von Material steht ihm lediglich eine Seilbahn zur Verfügung, bei schweren Maschinen kommt ein Helikopter zum Einsatz. Das Landgericht hat dem Landwirt daher ein Notwegrecht eingeräumt. Der Landbesitzer war damit jedoch alles andere als einverstanden. Gegen den Landgerichtsentscheid reichte er Berufung ein, mit der Forderung, dieser sei «vollumfänglich abzuweisen».

Gerichtskosten werden aufgeteilt

Das Obergericht ist nun ebenfalls zum Schluss gekommen, dass dem Landwirt das Recht, einen Notweg erstellen zu lassen, zugestanden werden muss. Wie viel der Landbesitzer im Gegenzug als Entschädigung erhalten soll, hierzu hat die Zweitinstanz jedoch eine leicht andere Meinung als das Landgericht. Durch die Strasse verliert das Land nämlich an Wert – von einem Gutachter mit den erwähnten 2400 Franken beziffert. Das Obergericht hat zu diesem Betrag nun die 1800 Franken hinzugerechnet, die der Gutachter gekostet hat. Die Vorinstanz behandelte diesen Betrag als Gerichtskosten, die der Landbesitzer als unterlegene Partei hätte tragen müssen.

Ausserdem muss der Landbesitzer 3000 Franken der zweitinstanzlichen Gerichtskosten tragen, der Landwirt die restlichen 1000 Franken. Hinzu kommen Parteientschädigungen in der Höhe von rund 1900 Franken, die der Bauer dem Besitzer und 5250 Franken, die der Besitzer dem Bauern bezahlen muss.

Grundeigentümer wollte 200'000 Franken

Der Landbesitzer hatte vor Obergericht unter anderem argumentiert, der Gutachter – ein vom Landgericht beauftragter Architekt – sei «nicht unbefangen» gewesen und habe die erforderliche Qualifikation nicht gehabt. Zudem fand er, ein Notwegrecht könne nur gewährt werden, wenn er für sein ganzes Land vollständig entschädigt würde. In der Landgerichtsverhandlung sprach er hierbei von 200'000 Franken. Warum der Gutachter befangen gewesen sein soll, habe der Landbesitzer nicht genau dargelegt, schreibt die Zweitinstanz in ihrem Urteil. Auch seine Kritik, die Vorinstanz habe eine Erläuterung des Gutachtens verweigert, überzeugt das Obergericht nicht. Inwiefern er dadurch einen Nachteil erlitten haben soll, habe er nicht aufgezeigt.

Der Entscheid des Obergerichts ist noch nicht rechtskräftig. Die Einsprachefrist für einen Weiterzug ans Bundesgericht läuft noch bis Anfang Februar.

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