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Zug

Ex-Verwaltungsrat wird in Zug zur Kasse gebeten

Nach dem Konkurs einer Firma bleiben Sozialversicherungsbeiträge unbezahlt. Ein ehemaliger Verantwortlicher will vor Gericht verhindern, dass er dafür aufkommen muss.

Warum es mit der Aktiengesellschaft kein gutes Ende nahm, geht aus dem aktuellen Bundesgerichtsurteil nicht hervor. Klar ist hingegen: Im Frühling 2016 wurde der Konkurs eröffnet. Die Folgen des wirtschaftlichen Zusammenbruchs beschäftigen die Justiz bis heute. Offen geblieben sind Rechnungen der Ausgleichskasse Zug; Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von rund 50'000 Franken stehen aus. Die Ausgleichskasse verlangte deshalb vom ehemaligen Verwaltungsrat der Konkurs gegangenen Firma Schadenersatz in gleicher Höhe. Der Beginn eines Rechtsstreits, der erst jetzt mit dem am Mittwoch veröffentlichten Bundesgerichtsurteil ein Ende findet.

Der Ex-Verwaltungsrat wollte verhindern, dass er für die ausstehenden Beträge aufkommen muss. Nachdem das Zuger Verwaltungsgericht seine Beschwerde im Mai 2020 abgewiesen hatte, wandte er sich ans Bundesgericht. Vor der obersten Instanz bestreitet er, Vorschriften missachtet zu haben. Weil er den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht habe, treffe ihn kein Verschulden. Die gesetzlichen Voraussetzungen, um von ihm Schadenersatz verlangen zu können, hält er für nicht erfüllt.

Gericht wertet Verhalten als grobfahrlässig

Zu einem anderen Schluss war das kantonale Verwaltungsgericht gekommen. Die Vorinstanz hatte das Verhalten des ehemaligen Verwaltungsrats insgesamt zumindest als grobfahrlässig beurteilt. Eine Einschätzung, die das Bundesgericht teilt: «Angesichts der in Frage stehenden Summe der Auszahlungen und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selber ausführt, er habe stets die Aufsicht über die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge gehabt, ist der Vorwurf des grobfahrlässigen Verhaltens ohne weiteres zu bestätigen.»

Daran vermögen auch die Einwände des Mannes nichts zu ändern, wonach ihm häufig kein finanzieller Spielraum geblieben sei, er selbst letztlich auf 63 Prozent seines Lohnes verzichtet und auch sonst alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um der Beitragspflicht nachzukommen. Nach Ansicht der beiden Richter und der Richterin könne er damit aber nicht entkräften, dass er «der Auszahlung von Lohnzahlungen vor der Beitragsentrichtung offensichtlich Priorität einräumte».

Vorwurf der doppelten Abrechnung zurückgewiesen

Während der beiden letzten Jahre vor dem Konkurs waren Sozialversicherungsbeiträge für den Ex-Verwaltungsrat selbst und eine weitere Person, die 2014 und 2015 jeweils rund 150'000 Franken erhalten hatte, nicht überwiesen worden. Umstritten ist, ob auf diese beiden Zahlungen überhaupt Beiträge an die Ausgleichskasse hätten entrichtet werden müssen. Nein, findet der frühere Verwaltungsrat. Dabei habe es sich nicht um Honorarzahlungen der Firma, sondern um einen konzerninternen Liquiditätsausgleich gehandelt. Der Bezüger dieser Gelder sei denn auch nie im Verwaltungsrat der in Konkurs gegangenen Aktiengesellschaft gesessen.

Das spiele keine Rolle, befindet hingegen das Bundesgericht. Entscheidend sei vielmehr, dass mit den ausbezahlten Beträgen Managementdienstleistungen entschädigt worden seien, die der Bezüger für diese Firma oder in deren Auftrag erbracht habe.

Schadenersatz und Gerichtskosten auferlegt

Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag der ehemalige Verwaltungsrat das Bundesgericht mit dem Argument, für die strittigen Zahlungen seien zweimal Sozialversicherungsbeiträge verlangt worden. Die Ausgleichskasse Zug konnte diesen Vorwurf offenbar mit Hilfe von Unterlagen entkräften. Jedenfalls urteilt das Bundesgericht: «Die Behauptung des Beschwerdeführers einer doppelten Abrechnung ist damit widerlegt.»

Die Beschwerde des Ex-Verwaltungsrats wird abgewiesen. Neben den rund 50'000 Franken Schadenersatz für die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge muss er auch 4000 Franken Gerichtskosten bezahlen.

Bundesgerichtsurteil 9C_501/2020 vom 9. August 2021

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