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Zug

Die Einführung des Postulatsrechts auf Gemeindeebene kann kleine Gemeinden lähmen

In den Zuger Gemeinden soll ein weiteres Instrument zur Mitwirkung eingeführt werden. Der Möglichkeit, neben Motion und Interpellation auch ein Postulat einreichen zu können, stehen die meisten Gemeinden ablehnend gegenüber.

Auf Gemeindeebene verfügen stimmberechtigte Bürgerinnen und Bürger über ein Motions- sowie ein Interpellationsrecht. Nun soll nach dem Willen der Kantonsräte Michael Riboni (SVP/Baar), Andreas Lustenberger (ALG/Baar) und Thomas Magnusson (FDP/Menzingen) noch das Postulatsrecht dazu kommen. Sie haben dazu eine Motion eingereicht.

Diese hat der Regierungsrat beantwortet und beantragt die Nichterheblicherklärung. Die Motionäre hatten unter anderem argumentiert, mit der Einführung des Postulatsrechts würde die demokratische Mitwirkung gestärkt. Zudem sei ein erheblich erklärtes Postulat für den Gemeinderat nicht verbindlich, da es sich lediglich um eine Einladung an die Gemeindeexekutive handle, in einem Bereich tätig zu werden.

Das Postulatsrecht auf Gemeindeebene würde den Bürgerinnen und Bürgern ausserdem mehr Sachbereiche öffnen als die eng gefasste Motion und Interpellation – auch im Kompetenz- und Aufgabenbereich des Gemeinderates. Und hier liegt für den Regierungsrat denn auch das eigentliche Problem.

Während die Motion nicht in den verfassungsmässig oder im Gesetz eingeräumten Kompetenzbereich des Regierungsrates oder der Gerichte eingreifen darf, könne ein Postulat auch Bereiche betreffen, für die der Regierungsrat oder das Gericht allein zuständig sind.

Vernehmlassung in den Gemeinden durchgeführt

Sollte das Postulatsrecht auf gemeindlicher Ebene eingeführt werden, würde dies wohl über eine Änderung im Gemeindegesetz erfolgen. Nur: Eine solche Änderung beträfe nicht nur die Einwohnergemeinden, sondern im selben Masse auch die Bürger-, Kirch- und Korporationsgemeinden. Für sie besteht heute bereits die Möglichkeit, Motionen oder Interpellationen einzureichen. Um zu klären, ob das in den Gemeinden tatsächlich gewünscht sei, gab der Regierungsrat eine Vernehmlassung in Auftrag.

Die Antworten waren laut Bericht und Antrag der Regierung eher negativ. Nur gerade eine Einwohnergemeinde, zwei Kirchgemeinden, zwei Korporationsgemeinden sowie der Verband der Zuger Bürgergemeinden sprachen sich dafür aus. Von den elf Zuger Einwohnergemeinden lehnten zehn das Anliegen ab.

Die Stadt Zug kennt im Stadtparlament die Möglichkeit, ein Postulat einzureichen. Was laut Regierung auch aufzeige, dass ein Postulat primär ein parlamentarisches Instrument sei. Das Parlament unterscheide sich wesentlich von der Gemeindeversammlung.

Parlamentsmitgliedern sei bewusst, dass sie in den Kompetenzbereich der Exekutive eingreifen können, es seien jedoch Zweifel angebracht, ob dieses Bewusstsein auch für eine Gemeindeversammlung vorhanden sei. Die Gemeinde befürchten, dass ein erheblicher Handlungsdruck entstehen würde.

Ausserdem dürfte für Stimmbürgerinnen und Stimmbürger die Unterscheidung zwischen Motion, Postulat und Interpellation komplizierter sein als für geübte Parlamentarierinnen und Parlamentarier. Eine Gemeindeversammlung findet in der Regel zweimal jährlich statt im Gegensatz zu den regelmässig stattfindenden Sitzungen des Kantons- oder Stadtparlaments.

Ohne Not zum Agendasetting?

Befürchtet wurde in den Vernehmlassungsantworten auch, das Postulat «könne als Steigbügel für die Lancierung von politischen Debatten anlässlich von Gemeindeversammlungen dienen («Agenda-Setting»)». Indem mit dem Postulat die Möglichkeit geschaffen würde, «dass beliebige Themen via Postulat an der Gemeindeversammlung abgehandelt und beraten werden müssten, würde das Primat der gemeinderätlichen Antragstellung an die Gemeindeversammlung stark verwässert».

Der Regierungsrat begrüsse zwar grundsätzlich, wenn Mitwirkungsmöglichkeiten der Stimmberechtigten gestärkt werden. Allerdings könne das Postulatsrecht gerade kleine Gemeinden in ihrer Verwaltungstätigkeit lähmen. Auch, weil unter Umständen nicht motionsfähige Anliegen unter bestimmten Voraussetzungen als Postulate entgegengenommen werden könnten. Für die Regierung überwiegen die Nachteile, die eine Einführung des Postulatsrechts mit sich brächten.

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