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Luzern

Buvette-Betreiber muss seinen Platz in der Ufschötti räumen

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des bisherigen Betreibers der Ufschötti-Buvette gegen das Urteil des Luzerner Kantonsgerichts abgewiesen. Ab Frühjahr 2021 wird der Standplatz somit von einer neuen Betreiberschaft unter dem Namen «Strandleben» bewirtschaftet.
Die «Beach-Bar» auf der Ufschötti erlebt ihre letzte Saison. (Bild: Pius Amrein (Luzern, 12. August 2020))

Roman Hodel

Jetzt ist es definitiv: Der Betreiber der Buvette auf der Ufschötti, Sascha Welz, muss seine «Beach-Bar» per Ende diesen Sommer aufgeben. Ab nächstem Frühling übernehmen neue Betreiber, die für ihr Projekt «Strandleben» von der Stadt Luzern bei der Vergabe letztes Jahr den Zuschlag erhalten haben. Das Bundesgericht hat gemäss einer Mitteilung der Stadt Luzern von gestern eine Beschwerde von Welz gegen das Urteil des Luzerner Kantonsgerichts abgewiesen. Dieses hatte letzten Februar bereits eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. Welz wehrte sich wegen Willkür juristisch gegen die Vergabe der Stadt. Zudem forderte er die vollständige Akteneinsicht unter anderem wegen Verdachts auf Mehrfachbewerbungen.

Erleichtert über den Entscheid der höchsten Instanz reagiert Mario Lütolf, Leiter Stadtraum und Veranstaltungen:

«Das Abweisen der Beschwerde ist für uns eine Bestätigung, dass selbst heikle Punkte unserer Vergabepraxis einer kritischen Überprüfung standhalten.»

Denn der damit widerlegte Vorwurf der Willkür «gehe an die Seele», mit Blick auf die diversen Ausschreibungen und jährlich gegen 1000 Veranstaltungen, welche die Stadt bewillige. Die Stadt verpflichte sich zu rechtskonformen, fairen Verfahren, die Anforderungen seien hoch. «In diesem Sinn war uns die Beurteilung der Gerichte wichtig», so Lütolf weiter.

Der bisherige Betreiber, Sascha Welz, der die Ufschötti-Buvette seit 16 Jahren führt, sagt auf Anfrage:

«Ich will den Entscheid des Bundesgerichts zuerst in Ruhe studieren.»

Nur soviel: «Erfreut bin ich sicher nicht.» Welz wehrte sich mit einem Anwalt gegen den Entscheid, weil er vollständige Akteneinsicht erlangen wollte. Zudem warf er der Stadt Willkür bei der Vergabe vor.

Bewerber wussten, worum es geht

Im Dezember 2018 hatte die Stadt die Buvette auf der Ufschötti und die beiden auf dem Inseli für die Periode 2021 bis 2027 erstmals öffentlich ausgeschrieben. «Dabei wurden das Verfahren, die Rahmenbedingungen sowie die Eignungs- und die Vergabekriterien ausführlich beschrieben», wie die Stadt in der gestrigen Mitteilung betont. Die Ausschreibungsteilnehmer hätten sich auf diese Weise ein klares Bild machen können, «was seitens Stadt gefordert und beabsichtigt war, beziehungsweise wo es Platz für Kreativität gab». Zu den Vergabekriterien, die mit Punktzahlen bewertet wurden, gehörten beispielsweise ein zum Standort passendes Erscheinungsbild, verschiedene Angebots-Qualitätsmerkmale wie etwa Produkte aus der Region oder dass die Buvette unabhängig von anderen Gastrobetrieben geführt wird.

Beim Standort Ufschötti gab es zwei Bewerber – Welz und das Projekt «Strandleben», hinter dem zwei Luzerner Gastronomen stehen. Da bei der Bewertung der beiden Dossiers beinahe ein Punktegleichstand resultierte, wurden die Bewerber zu einer mündlichen Präsentation vor einer Jury eingeladen. Diese bestand aus sechs Mitgliedern und war breit aufgestellt; unter anderem mit Vertretern der Kommission für offene Vergabeverfahren, aber auch Personen mit Gastroerfahrung. Die Jury erhielt dabei einen deutlich besseren Eindruck vom Projekt «Strandleben» und hat entsprechende Empfehlungen zuhanden der Stadt erarbeitet.

Bundesgericht rügt Stadt in einem Punkt

Laut Urteil des Bundesgerichts, das unserer Zeitung vorliegt, war die genaue Definition des «dynamischen» Punktegleichstands in der Ausschreibung tatsächlich nicht enthalten, sondern lediglich in einem verwaltungsinternen Dokument vermerkt. Das sei zwar «problematisch», eine Verletzung des Willkürverbots liege dennoch nicht vor. Denn allen Beteiligten sei aufgrund der Ausschreibung bewusst gewesen, dass bei einem Punktegleichstand eine mündliche Präsentation folge, so die Lausanner Richter.

Bei dieser hat die Jury unter anderem die fehlende Motivation des bisherigen Buvetten-Betreibers kritisiert. Dazu schreibt das Gericht:

«Wie der Beschwerdeführer zwar zu Recht vorbringt, erweist sich die Aussage, er scheine frustriert und unzufrieden, für die Bewertung seiner Bewerbung wenig sachdienlich.»

Aber die Jury habe ja noch weitere Kriterien wie beispielsweise das soziokulturelle Angebot oder die Infrastruktur der Buvette herangezogen. Für die höchste Instanz sind das zweistufige Bewertungsverfahren sowie die konkrete Bewertung der Kriterien somit korrekt abgelaufen.

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