Urs-Peter Inderbitzin
Seit mehr als 20 Jahren existiert im Fänn in Küssnacht ein Saunaklub namens Zeus. Was viele nicht wissen: Die frühere Betreiberin, die Zeus-Sauna-Club GmbH, ging im Jahre 2011 in Konkurs. Überschuldet war der Betrieb schon lange, genauer gesagt seit 2002. Nicht weil er nicht rentierte, sondern weil der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer des Clubs in den Jahren 2001 und 2002 rund zwei Millionen Franken für sich persönlich abgezweigt haben soll.
Im Januar 2005 wurde die Zeus-Sauna-Club GmbH in Liquidation für die Steuerjahre 2001 und 2002 ermessensweise veranlagt. Daraus resultiert eine Steuerschuld von weit über 400 000 Franken. Eine weitere Veranlagung für die Jahre 2003 bis 2007 nahm die Steuerverwaltung im Oktober 2011 vor.
Wie einem neuen Urteil des Bundesgerichts zu entnehmen ist, schuldet das konkursite Unternehmen dem Kanton Schwyz und dem Bund total 523 784 Franken und 95 Rappen exklusive Verzugszinsen.
Da bei der Zeus-Sauna-Club GmbH, deren Konkurs im September 2011 mangels Aktiven eingestellt worden war, nichts mehr zu holen war, fasste die Steuerbehörde den einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer des Saunaklubs ins Recht.
Die Steuerbehörde entschied, dass dieser für die Gesellschaftssteuerschulden solidarisch haftbar ist. Dies mit der Begründung, angesichts der geldwerten Leistungen im Umfang von fast zwei Millionen Franken an den einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer des Sauna-Clubs sei von einem Haftungsumfang auszugehen, der die geschuldeten Steuern offensichtlich übersteige und die Haftung des Zeus-Gründers für den Gesamtbetrag der geschuldeten Steuern zur Folge habe. Zudem sei der Club bereits im Jahre 2002 wegen diesen Millionen-Entnahmen überschuldet gewesen, weshalb der Geschäftsführer die Liquidation hätte in die Wege leiten müssen.
Gegen dieses Vorgehen wehrte sich der Zeus-Gründer erst beim Schwyzer Verwaltungsgericht und später beim Bundesgericht, allerdings ohne Erfolg. Das Bundesgericht hat alle Einwände des «Zeus»-Gründers abgewiesen und dessen solidarische Haftung für die Steuerschulden bestätigt. Ohne Erfolg blieb auch sein Einwand, der Sauna-Club habe zwar ihm gehört, die Führung des Geschäftsbetriebs sei aber durch Angestellte erfolgt. Er sei einzig für die Oberleitung, nicht aber für das Tagesgeschäft zuständig gewesen.
Nach Meinung des Bundesgerichts vermag dies den «Zeus»-Gründer nicht zu entlasten, da dieser selber die Entnahme der Mittel aus der Gesellschaft veranlasst hatte. Der Mann muss die Gerichtskosten von 9000 Franken bezahlen.
Urteil 2C_472 /2015 und 2C_ 47 3/ 2015 vom 14. 9. 2016
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