Der Vollzug der kantonalen Hundegesetzgebungen liegt eigentlich bei den Kantonen. Bei gefährlichen Hunden liegt die Zuständigkeit im Rahmen der öffentlichen Sicherheit gemäss Konkordat der Kantone Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden beim Laboratorium der Urkantone (Laburk). Als gefährliche Hunden gelten jene, die Bissvorfälle verursachen oder ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigen.
Weiterlesen?
Dieser Inhalt ist nur mit einem Digital-Abo sichtbar.

