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Küssnacht

Polizei stoppt Blaufahrerin auf dem See

Am Rand des Küssnachter Seenachtsfests kontrollierte die Kapo Schwyz eine Bootsführerin. Sie hat den Schiffsführerausweis bis auf Weiteres los.

Am Samstagabend ist der Kantonspolizei Schwyz am Küssnachter Seenachtsfest ein Motorboot aufgefallen. Die Kapo Schwyz teilte am Sonntag mit: «Aufgrund der festgestellten Alkoholsymptome führte die Kantonspolizei bei der Bootsführerin einen Atem-Alkoholtest durch, welcher positiv ausfiel.» Der 52-Jährigen wurde der Schiffsführerausweis vor Ort abgenommen.

Das sagt das Gesetz

Auszug aus der schweizerischen Binnenschifffahrtsverordnung

Art. 40a Allgemeine Grenzwerte
1 Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn eine an der Führung eines Schiffes beteiligte Person:

a.
eine Blutalkoholkonzentration von 0,50 oder mehr Gewichtspromille aufweist;
b.
eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr aufweist; oder
c.
eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration nach Buchstabe a führt.
2 Als qualifizierte Alkoholkonzentration gilt:

a.
eine Blutalkoholkonzentration von 0,80 Gewichtspromille oder mehr;
b.
eine Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder mehr.

Art. 40b Vortests
1 Die Polizei kann zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben.

2 Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Schiff geführt oder sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausgeübt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen.

3 Die Vortests sind nach den Vorschriften des Geräteherstellers durchzuführen.

4 Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist.

5 Ergibt der Vortest hinsichtlich Alkoholkonsums ein positives Resultat oder hat die Polizei auf den Einsatz eines Vortestgerätes verzichtet, so führt sie eine Atem-Alkoholprobe durch.

Art. 40bbis 79 Atemalkoholprobe
1 Die Atemalkoholprobe kann durchgeführt werden mit:

a.
einem Atemalkoholtestgerät (Testgerät) nach Artikel 40c;
b.
einem Atemalkoholmessgerät (Messgerät) nach Artikel 40cbis.
2 Wird eine Messung mit einem Testgerät durchgeführt, so können bestimmte Werte unterschriftlich anerkannt werden (Art. 40c Abs. 5 und 6). gh

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