Im Bundesrecht wird zwischen Fehlgeburten und Totgeburten unterschieden. Ein Kind gilt als Totgeburt, wenn es bei der Geburt mindestens 500 Gramm wiegt oder wenn die Schwangerschaft mindestens 22 Wochen gedauert hat. Ist dies der Fall, besteht ein Anrecht auf eine Bestattung. Kein Anrecht auf eine Bestattung gilt, wenn das Kind zu früh oder zu leichtgewichtig tot geboren wird.
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