Eine Person, die als sogenannte Assistenzperson einer mehrfach behinderten IV-Bezügerin Hilfeleistungen im Alltag erbringt, muss zwingend von der versicherten Person oder deren gesetzlichen Vertretung angestellt werden, damit die IV Intensivpflegebeiträge bezahlt. Falls die Eltern der IV-Bezügerin eine Firma gründen und die Assistenzperson über diese Firma anstellen, so darf die IV keine Intensivpflegebeiträge mehr bezahlen. Zu diesem Schluss kam das Bundesgericht in einem Fall aus dem Kanton Schwyz. Das Bundesgericht stützt damit die Entscheide der Schwyzer IV-Stelle und des Schwyzer Verwaltungsgerichts.
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