Die Ausgangslage des Streits zwischen zwei Stockwerkeigentümern ist bizarr. Sie sind beide Eigentümer von zwei Büroräumlichkeiten, die auf dem gleichen Stock nebeneinander liegen. Zu Büro A gehört ein Balkon, der mehrheitlich entlang Büro B liegt und zu dem aus dem Büro B eine Tür führt. Büro A hat anstelle einer Tür zum Balkon lediglich ein Fenster. Der Eigentümer von Büro A will sein im Stockwerkeigentümerreglement zugestandenes Sonderrecht auf den Balkon wahrnehmen und verbietet den Leuten aus dem Büro B, seinen Balkon ohne seine Zustimmung zu betreten.
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