Kanton

Ausreichende Zuständigkeiten für Asyl-Härtefallgesuche

Die Rechtslage bei Aufenthaltsbewilligungen in Härtefällen ist genügend abgedeckt und gesetzlich gesichert. Es braucht auch keine Schwyzer Härtefallkommission.
Asylsuchende in einem Ankunfts- und Registrierungszentrum: Die Härtefallregelung im Kanton Schwyz ist ausreichend.
Foto: Keystone

Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement entscheide über die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen in Härtefällen, hält der Regierungsrat in seiner Antwort auf eine Interpellation der SP-Kantonsrätinnen Elsbeth Anderegg Marty, Lachen, Bianca Bamert, Freienbach, sowie SP-Kantonsrat Elias Studer, Oberarth, fest. Zudem verweist er auf die Vollzugsverordnung des kantonalen Gesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz.

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