
Es klang nach einer ganz routinemässigen Kontrolle am Autoverlad in Brig. Ein in Frankreich zugelassener Lexus reihte sich an jenem Februarnachmittag 2026 in die wartende Kolonne ein.
Der Fahrer, ein sechzigjähriger Mann mit Wohnsitz im südfranzösischen Nizza, war zuvor von Italien herkommend in die Schweiz eingereist. Vielleicht war sein Ziel das mondäne Crans-Montana, wo im Sommer wie im Winter zahlreiche Gäste verweilen, vielleicht wollte er auch einfach nur auf dem schnellsten Weg durchs Rhonetal reisen. Doch die Fahrt endete vorerst bei den aufmerksamen Beamten am Zoll.
Als die Grenzwächter den luxuriösen Wagen stoppten, nahm die Geschichte eine erste unerfreuliche Wendung. Der aus Eriwan in Armenien stammende Mann konnte weder ein gültiges Reisedokument für die Schweiz noch das zwingend erforderliche Visum vorweisen. Ein klarer Verstoss gegen das Ausländergesetz. Doch was die Beamten anschliessend bei der gründlichen Durchsuchung des Fahrzeugs im Kofferraum entdeckten, machte aus einem simplen Grenzübertritt plötzlich einen bizarren Fall für die Walliser Justiz.
Keine glaubhafte Erklärung gegeben
Zwischen dem normalen Reisegepäck kam nämlich kein klassisches Schmuggelgut zum Vorschein, sondern ein einzelner Golfschläger. Wer nun an einen passionierten Sportler denkt, irrt gewaltig. Es fehlte jegliches weitere Zubehör für den noblen Sport. Weder eine schwere Golftasche noch Bälle, Tees oder spezielle Schuhe waren irgendwo im Auto zu finden. Nur dieses eine einsame Sportgerät lag jederzeit griffbereit im Kofferraum des Wagens.
Auf die erstaunte Frage der Zollbeamten, wofür er denn diesen einzelnen Schläger auf seiner langen Reise benötige, blieb der Armenier jede glaubhafte Erklärung schuldig. Und genau hier schnappte die Falle der strengen Schweizer Gesetzgebung gnadenlos zu.
Was viele ausländische Touristen gar nicht wissen: Das hiesige Waffengesetz kennt nicht nur klare Regeln für Schusswaffen oder Messer, sondern eben auch für sogenannte gefährliche Gegenstände. Das sind eigentlich harmlose Werkzeuge oder Sportgeräte, die sich jedoch hervorragend eignen, um Menschen schwer zu verletzen.
Sportgerät wird juristisch zur Schlagwaffe
Solange man sie für ihren eigentlichen Zweck transportiert – etwa auf dem direkten Weg zum Turnier oder ins Training – ist alles völlig in Ordnung. Fehlt aber eine derart plausible Erklärung, geht das Gesetz automatisch von einer missbräuchlichen Absicht aus. Das Sportgerät wird somit juristisch zur potenziellen Schlagwaffe, deren Mitführen im Auto streng verboten ist.
Für den unvorsichtigen Autofahrer hatte dies ein handfestes und vor allem teures Nachspiel. Die Staatsanwaltschaft Oberwallis erliess einen Strafbefehl, der dem «Walliser Boten» vorliegt. Wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und das Waffengesetz wurde der Mann zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 Franken verurteilt, aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem rissen eine unbedingte Busse von 400 Franken und die amtlichen Verfahrenskosten in exakt derselben Höhe ein sofortiges Loch in seine Reisekasse.
Der sichergestellte Golfschläger wird laut dem rechtskräftigen Urteil nun eingezogen und vernichtet. Ein teurer Ausflug in die Walliser Berge, der ganz ohne ein einziges auf dem Green gespieltes Loch endete.