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Kolumbianische Leihmutter muss die Schweiz nicht verlassen

Die kolumbianische Leihmutter eines vierjährigen Mädchens darf nach dem Tod des Kindsvaters in der Schweiz bei ihrer eingebürgerten Tochter und ihrer Schwester bleiben. Das Bundesgericht hat einen ungewöhnlichen Fall pragmatisch gelöst.
Kolumbianische Leihmutter darf bleiben
Bild: Keystone

2001 hatte der damals 64-jährige Schweizer eine Kolumbianierin geheiratet. Weil die Frau keine Kinder bekommen konnte und eine Adoption wegen dem Alter des Mannes nicht mehr möglich war, kam das Paar mit der Schwester der Ehegattin überein, dass diese durch künstliche Befruchtung ein Kind vom Ehemann empfangen sollte.

Im März 2005 kam das so gezeugte Mädchen in Kolumbien zur Welt. Zwei Monate später reisten Mutter und Kind zum Vater und seiner Frau in die Schweiz, wo die vier Personen anschliessend in Luzern als Familie unter einem Dach zusammenlebten. Im Juli 2007 verstarb der mittlerweile 70-jährige Mann an einem Krebsleiden.

Seine Witwe und seine Tochter wurden kurz darauf erleichtert eingebürgert. Der Mutter des Kindes verweigerten die Luzerner Behörden jedoch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Frau nun gutheissen und die Behörden verpflichtet, ihr den weiteren Aufenthalt zu genehmigen.

Laut dem Urteil bilden die zwei Schwestern zusammen mit dem Kind eine Gemeinschaft, die sich auf den in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Schutz des Familienlebens berufen kann. Die speziellen Verhältnisse der Verwirklichung des Kinderwunsches hätten eine besonders intensive Bindung begründet.