Das bedeutet zum Beispiel, dass die Flugstunde mit dem Bundesratsjet Falcon 50 neu 8600 Franken statt wie bisher 8000 Franken kostet. Beim Super Puma erfolgte eine Anhebung von bisher 10 500 auf neu 10 900 Franken.
Die Berechnung der Kosten ist derzeit in zwei Verordnungen mit unterschiedlichen Kostenrechnungsmodellen geregelt. Das führt zur paradoxen Situation, dass der Bundesverwaltung höhere Kosten verrechnet werden als bundesexternen Dritten.
Die in der VBS-Gebührenverordnung vom 8. November 2006 enthaltenen Gebührenansätze für Flugdienstleistungen gelten nur gegenüber Privaten, Kantonen, Gemeinden und andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Für Flugdienstleistungen zu Gunsten der Bundesverwaltung gilt seit dem 1. Januar 2010 die Verordnung vom 24. Juni 2009 über den Lufttransportdienst des Bundes (V-LTDB).
Die heutigen tieferen Ansätze der VBS-Gebührenverordnung werden nun an die Ansätze der V-LTDB angepasst, die eine Vollkostenrechnung vorsieht. In Zukunft sollen alle Flugdienstleistungen zu Vollkosten verrechnet werden.