Das Verdikt der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts war klar: Nein, die Bundesanwaltschaft hatte nicht das Recht, der Genfer Anwaltskanzlei Oberson Abels Einsicht in die Akten einer Strafuntersuchung zu geben, entschied das Gericht letzten Dezember. Denn weder sei die Kanzlei wie von der Strafprozessordnung verlangt eine «Behörde», noch sei ein schutzwürdiges Interesse an Akteneinsicht an Dritte dargelegt worden.
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