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Nachtarbeit

Bundesverwaltungsgericht klopft Seco auf die Finger

Das Bundesverwaltungsgericht pocht auf eine strikte Einhaltung der Voraussetzungen für Nachtarbeit. Laut den Richtern in Bern hat das Seco der Warenhauskette Manor vorschnell eine Bewilligung für nächtliche Inventurarbeiten ausgestellt.

Manor hatte beabsichtigt, die Inventurarbeiten in seinen Warenhäusern künftig rollend in den Frühjahrsmonaten jeweils nach Ladenschluss zwischen 20 Uhr abends und 3 Uhr früh durchzuführen. Neben Spezialisten von Manor sollen dabei auch externe Dienstleister beigezogen werden.

Bisher war die Inventur jeweils an drei Wochenenden von Manor-Personal und Aushilfen erledigt worden. Nach einer Probephase erteilte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Manor im vergangenen Februar für die Zeit bis Januar 2013 die Bewilligung für Nachtarbeit von 50 Manor-Mitarbeitenden und 180 Externen.

Beschwerde der UNIA gutgeheissen

Manor hatte sich darauf berufen, dass das bisherige Prozedere veraltet, personalintensiv und aufwendig sei. Die Gewerkschaft UNIA gelangte ans Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde nun gutgeheissen und die SECO-Bewilligung aufgehoben hat.

Die Richter in Bern kommen zunächst zum Schluss, dass die Bewilligung zum Nachteinsatz der externen Mitarbeiter von deren jeweiligen Arbeitgeberfirmen eingeholt werden müsste und nicht von Manor. Die Erteilung der Nachtarbeitsbewilligung durch das SECO sei aber auch sachlich nicht gerechtfertigt gewesen.

Nachtarbeit kann von Gesetzes wegen erlaubt werden, wenn sie "aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen" unentbehrlich ist. Laut Gericht hat Manor im Gesuch ans SECO den Nachweis dieser Unentbehrlichkeit nicht in ausreichender Weise erbracht.

Seco seiner Pflicht nicht nachgekommen

Die eingereichten Unterlagen seien dürftig und würden nicht genügend Informationen beinhalten, um eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Das SECO sei insofern seiner Verpflichtung zur vollständigen und richtigen Ermittlung des Sachverhalts nur ungenügend nachgekommen.

Das SECO hatte sich gegenüber dem Gericht auf den Standpunkt gestellt, dass das Arbeitsgesetz den Realitäten nicht angepasst sei und es gelte, pragmatische Lösungen zu finden. Laut Gericht hat sich das SECO jedoch beim Nachweis der Voraussetzungen für Nachtarbeit vom klaren Wortlaut des Gesetzes entfernt.