Hintergrund der Gesetzesrevision ist das Faktum, dass 2006 ein nach Tschad ausgeführtes Schweizer Pilatus-Trainingsflugzeug des Typs PC-9 unerlaubt für bewaffnete Kampfeinsätze in der angrenzenden Region Darfur in Sudan verwendet worden war. Tschad hatte die "Endverwendungserklärung" verletzt.
Der Bundesrat beauftragte in der Folge das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD), die Ablehnungskriterien im GKG zu revidieren. Gemäss diesem Gesetz kann der Bundesrat nur internationale Entscheide der Exportkontrolle umsetzen, an denen die Schweiz beteiligt ist.
Der Bundesrat kann laut GKG nicht autonom international nicht abgestützte Kontrollmassnahmen treffen. Da im Rahmen der internationalen Vereinbarungen kein Konsens besteht, welche Länder nicht mit Dual-Use-Gütern beliefert werden sollen, hat die schweizerische Bewilligungsbehörde keinen Handlungsspielraum.
Die Gesetzesrevision sieht vor, dass der Bundesrat ermächtigt wird, zur Wahrung wesentlicher Landesinteressen einen negativen Bewilligungsentscheid zu fällen. Die neue Bestimmung im GKG soll den Zweck einer Ultima Ratio erfüllen und nur in Notfällen angewandt werden.
Die Bewilligungsbehörde hat bisher in heiklen Fällen den Exporteur davon überzeugt, auf eine Ausfuhr auch im eigenen Interesse zu verzichten (moral suasion). Ihren Bedenken wurde zwar bisher immer Rechnung getragen. Der Bundesrat hält die Situation dennoch für unbefriedigend.
Die Neuregelung beschränkt sich nicht allein auf Trainingsflugzeuge, sondern erfasst alle Güterkategorien. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft erwartet der Bundesrat nicht, weil es nur um Einzelfälle gehe.