
Thomas N. tötete 2016 in Rupperswil eine Familie. Er missbrauchte den jüngsten Sohn und wollte danach die Spuren verwischen: Deshalb schnitt er vier Menschen die Kehle durch und zündete das Haus an. Die Gerichtspsychiater diagnostizierten bei ihm Persönlichkeitsstörungen. Doch die Tat konnten sie damit nicht wirklich erklären. Umstritten war vor Gericht, ob eine Therapie unter diesen Umständen sinnvoll ist.
Dennoch ordnete das Bezirksgericht Lenzburg 2018 eine ambulante Therapie an. Das Obergericht hob sie noch im selben Jahr auf; das Bundesgericht bestätigte den Entscheid.
Thomas N. hofft auf eine Freilassung
Im vergangenen Herbst war Thomas N. im zweiten Anlauf erfolgreich. Er verlangte eine deliktorientierte Therapie – und erhielt vor dem Verwaltungsgericht Recht: Die Behörden müssen prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Für den Vierfachmörder ist eine Therapie entscheidend, um eine Entlassungsperspektive zu erhalten. Aus seiner lebenslänglichen Freiheitsstrafe kommt er nur frei, wenn er nicht mehr als gefährlich gilt. Dafür muss er Therapieerfolge vorweisen können.
Die Staatsanwaltschaft wehrt sich, um eine Entlassung in absehbarer Zeit zu verhindern. Deshalb hat sie den Zwischenentscheid vor dem Bundesgericht angefochten. Dieses tritt nun nicht einmal darauf ein.
Zwischenentscheide können nur in Ausnahmefällen vor dem höchsten Gericht angefochten werden, damit sich dieses mit jeder Angelegenheit in der Regel nur einmal befassen muss. Ein Ausnahmegrund liegt vor, wenn ein sofortiger Endentscheid viel Zeit oder hohe Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren sparen könnte.
Solche Kosten sind für psychisch gestörte Täter üblich
Die Staatsanwaltschaft argumentiert, dass ein weiteres forensisch-psychiatrisches Gutachten für Thomas N. 25’000 bis 35’000 Franken kosten würde. Diese Abklärungen könnte der Staat sparen, wenn das Bundesgericht den Prozess jetzt stoppen würde.
Das Bundesgericht hält die unbelegte Schätzung zwar für hoch. Doch solche Beträge seien bei Gutachten für psychisch gestörte Täter üblich. Die Staatsanwaltschaft hätte aufzeigen müssen, dass die Kosten aussergewöhnlich hoch sind. Das tat sie nicht.
Nun muss der Aargauer Justizvollzug ein Gutachten in Auftrag geben – gegen seinen Willen. Dieses soll klären, ob eine deliktorientierte Therapie für Thomas N. sinnvoll ist. Danach wird das Amt entscheiden, ob es eine anordnet. Gegen diesen Entscheid steht dann der Rechtsweg bis vor Bundesgericht offen. Der Fall wird die Justiz noch lange beschäftigen.
Bundesgerichtsurteil 7B_1113/2025
