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Bundesgericht

Was ist eine «dauernde Lebensgemeinschaft»?

Aussereheliche Liebespaare dürfen von Gesetzes wegen erst seit 2007 nicht mehr gemeinsam dem Bundesgericht angehören.
Liebe verboten: Seit 2007 dürfen auch Personen, die einander ausserhalb einer Ehe lieben, nicht gleichzeitig dem Bundesgericht angehören.
Bild: Jean-Christophe Bott/Keystone

Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben, dürfen nicht gleichzeitig dem Bundesgericht angehören. Dies besagt Artikel 8 des Bundesgerichtsgesetzes. Die Unvereinbarkeit geht noch weiter und betrifft etwa auch Ehepartner von Geschwistern. Auch eine Tante und ihr Neffe dürfen nicht gleichzeitig am höchsten Gericht wirken.

Im Fall von Bundesrichterin Beatrice van de Graaf und Yves Donzallaz führt der Passus mit der «dauernden Lebensgemeinschaft» zu einem Konflikt mit dem Gesetz. Eine «dauernde Lebensgemeinschaft» zwischen zwei Mitgliedern des Bundesgerichts ist erst seit Inkrafttreten der Totalrevision des Bundesgerichtsgesetzes im Jahr 2007 geregelt. Die Ausweitung der Unvereinbarkeit trug der gesellschaftlichen Realität Rechnung; Liebesbeziehungen finden auch ausserhalb einer Ehe statt.

Gemeinsame Wohnung kein zwingendes Element

Was ist genau unter einer «dauernden Lebensgemeinschaft» zu verstehen? Gemäss der bundesrätlichen Botschaft ist insbesondere ein Konkubinat gemeint. Der Bundesrat verweist dabei auf die Rechtsauslegung im Zusammenhang mit einem Urteil zu Unterhaltsfragen. Es geht demnach um eine Beziehung, die auch als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wurde.

Dass Donzallaz und van de Graaf offiziell zusammenlebten, ist nicht bekannt. Laut der «Weltwoche» übernachteten die beiden aber oft in Donzallaz’ Wohnung im Kanton Wallis.

Gemäss einem Bericht des Bundesrats ist eine gemeinsame Wohnung allerdings kein zwingendes Element, um ein Konkubinat zu gelten, da Paarbeziehungen auf verschiedene Art gelebt werden können. Und die «Weltwoche» zitiert den «Basler Kommentar» zum Bundesgerichtsgesetz. Dort heisst es: «Die Dauer der Partnerschaft bleibt grundsätzlich ohne Belang. Auch eine erst seit kurzer Zeit bestehende, aber auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft hat also eine Unvereinbarkeit zur Folge.»

Das Wort insbesondere im Gesetz schliesst zudem nicht aus, dass auch andere Beziehungen als ein Konkubinat unter Artikel 8 fallen. Ein erstes Fazit zur Affäre Donzallaz/van de Graaf wird für Ende Juni erwartet. Dann werden Maya Hertig, Professorin für Rechtswissenschaft an der Universität Genf, und Jean-François Meylan, ehemaliger Präsident des Kantonsgerichts Genf, ihren Bericht vorlegen. In Auftrag gegeben hat ihn das Bundesgericht.