Die Entscheidung mag kleinlich erscheinen. Kurz vor seiner Pensionierung verkaufte ein Mann sein Häuschen im französischen Grenzgebiet und zog ins Unterwallis nach Saxon. Er arbeitete seit dem Jahr 2006 als Chauffeur für die Stadt Genf. Doch diese hatte an seinem Umzug keine Freude: Sie verweigerte dem im Sportdepartement tätigen Angestellten die nötige Ausnahmegenehmigung.
Zwar garantiert Artikel 24 der Bundesverfassung allen Schweizerinnen und Schweizern das Recht, sich an jedem beliebigen Ort im Land niederzulassen. Die Stadt Genf verlangt von ihren Angestellten jedoch grundsätzlich, dass sie im Kanton selbst, in der angrenzenden Waadt oder im französischen Grenzgebiet wohnen. Im Internet findet sich eine Liste mit den «erlaubten» Gemeinden.
Schneeräumung als Scheinargument
Zwischen Saxon und Genf dauert die Fahrt sowohl mit dem Zug als auch mit dem Auto mindestens zwei Stunden pro Richtung. Die Stadtbehörden argumentierten, ein derart weit entfernter Wohnort sei nicht nur schlecht für die Umwelt, sondern auch für die Gesundheit des Angestellten und die öffentliche Sicherheit. Schliesslich mache die lange Fahrt müde. Ausserdem könne der Mann den Pikettdienst nicht mehr gewährleisten, der im Winter unter anderem das Schneeräumen beinhaltet.
Nur: In den letzten 20 Jahren musste der Chauffeur kein einziges Mal Schnee räumen. Und während eines Pikettdienstes will er nach eigenen Angaben ohnehin bei seinem Bruder in Genf übernachten. Das geht aus einem Entscheid des Bundesgerichts hervor, über den diese Woche der Fernsehsender «Léman Bleu» als erstes Medium berichtete. Das höchste Gericht gibt dem Chauffeur in allen Punkten recht: Er darf im Wallis wohnen bleiben.
Weniger Einschränkungen erlaubt als früher
Der Entscheid ist nicht nur eine Klatsche für die Genfer Stadtbehörden, die nun ihre Praxis revidieren müssen. Er zeigt über den Einzelfall hinaus, wie weit der Staat seinen Angestellten bei der Wahl des Wohnorts Vorschriften machen darf. Die Wohnsitzpflicht für Beamte müsse die Ausnahme bleiben und die freie Wahl des Wohnsitzes die Regel sein, heisst es im Urteil. So reicht etwa der Verweis auf die Umweltpolitik nicht aus, um einem Angestellten einen Umzug zu verbieten, zumal der Mann im vorliegenden Fall für die Strecke offenbar den Zug benutzen wollte.
Früher akzeptierten die Gerichte stärkere Einschränkungen bei der Wohnsitzwahl von Staatsangestellten. Lehrpersonen etwa mussten häufig zwingend in jenem Dorf wohnen, in dem sie unterrichteten. Mittlerweile wird die Niederlassungsfreiheit stärker gewichtet. Wie aus dem Bundesgerichtsurteil hervorgeht, können Einschränkungen vor allem noch bei spezifischen Funktionen oder hochrangigen Angestellten gerechtfertigt sein – etwa bei einem Polizeichef.
