Das Bundesgericht musste über eine Beschwerde eines Kleinkriminellen befinden, der wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden war. Der Tagessatz wurde auf 30 Franken festgelegt.
Der Beschwerdeführer beantragte einen Tagessatz von sechs Franken. Wohnhaft in einem europäischen Land, beträgt sein Lohn pro Monat 329 Euro oder rund 533 Franken. Pro Tag verdient er damit rund 17 Franken. Hinzu kommt die Miete, welche die Sozialhilfe berappt.
Trotz diesem tiefen Einkommen hält das Bundesgericht an seinem Entscheid fest, keine Tagessätze unter 10 Franken festzusetzen. Die Richter erinnerten daran, dass es sich um eine bedingte Strafe handle und der Verurteilte sich während der Bewährungszeit einzig korrekt zu verhalten habe.
Zudem habe er nur 22 Tagessätze zu berappen, da die restlichen 128 der 150 Tagessätze mit der Untersuchungshaft kompensiert worden waren. Dennoch hat das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheissen. Die Vorinstanz muss den Tagessatz neu berechnen - jedoch über 10 Franken betragen. (Urteil 6B_760/2008 vom 30. Juni 2009)