Sofern Ihr Vater weder ein Testament noch einen Erbvertrag gemacht hat, gelangt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Demnach wären Ihrer Mutter ½ und Ihnen und Ihrer Schwester je ¼ des Nachlasses zugefallen. Mittels Testament können diese Quoten abgeändert werden. Zu beachten sind in jedem Fall aber die Pflichtteile. In Ihrem Fall, und weil Ihr Vater vor zehn Jahren verstorben ist, betrug der Pflichtteil Ihrer Mutter ¼ und jener von Ihnen und Ihrer Schwester (gemeinsam) ⅜. Mittels Testament hätte Ihr Vater Ihrer Mutter somit ⅝ des Nachlasses zuwenden können.
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