Die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verpflichtet ihn, die Persönlichkeit seiner Arbeitnehmenden zu achten, zu schützen und auf ihre Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen. Beharrt der Arbeitgeber darauf, dass Arbeitnehmende von zu Hause aus Arbeiten erledigen, obwohl diese auf ärztliche Anweisung hin nicht arbeiten sollen, gefährdet er deren Genesungsprozess. Diese Weisung verletzt die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und ist unzulässig. Arbeitnehmende müssen solche Weisungen nicht befolgen.
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