Mit dem Tod eines Mieters erlischt der Mietvertrag nicht automatisch. Nach schweizerischem Recht übernehmen die Erben alle Rechte und Pflichten des oder der Verstorbenen. Gemäss Artikel 266i OR haben die Erben aber eine spezielle Kündigungsmöglichkeit, die allen vertraglichen Vereinbarungen, die eine längere Mietdauer vorsehen, vorgeht. Der Mietvertrag ist kündbar auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer.
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