Nein, der neue Eigentümer darf nur die Gebäudeteile umbauen, welche in seinem Sonderrecht stehen. Beim Stockwerkeigentum ist zu unterscheiden zwischen den gemeinschaftlichen Teilen und den vom Sonderrecht umfassten Bauteilen. Massgebend für die Abgrenzung ist primär der Begründungsakt mit den dazugehörigen Plänen und das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft.
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