Steuerpflichtige Studierende können in ihrer Steuererklärung die nach dem ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II angefallenen berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten abziehen. Zur Sekundarstufe II gehören Gymnasien, Fachmittelschulen und die berufliche Grundausbildung. Liegt kein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vor, sind die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten nur dann abzugsfähig, wenn die steuerpflichtige Person das 20. Lebensjahr vollendet hat.
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