Zuerst ist zu klären, worum es bei der Begünstigung des überlebenden Ehepartners einerseits und bei der sogenannten Demenz- und Heimklausel andererseits geht. Die Ehepartner möchten sich meist gegenseitig für den Todesfall des Erstversterbenden bestmöglich begünstigen. Insbesondere soll der überlebende Partner nicht das gemeinsame Wohneigentum veräussern müssen, nur um den Kindern deren Erbteile auszahlen zu können. Eine Auszahlung der Erbteile an die Kinder könnte insbesondere dann schwierig werden, wenn – wie in Ihrem Fall – der grössere Teil des Vermögens im Eigenheim steckt..
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