Die Vereinbarung, die Sie abgeschlossen haben, stellt einen Erbverzichtsvertrag dar. Ein solcher muss die Formerfordernisse eines Erbvertrags erfüllen, muss also von Gesetzes wegen öffentlich beurkundet werden – die einfache Schriftlichkeit genügt nicht. Ihre Vereinbarung ist somit formungültig und gerichtlich nicht durchsetzbar. Sollte eine der beteiligten Personen in der späteren Erbteilung nicht einverstanden sein, so kann sie die Vereinbarung anfechten. Das würde bedeuten, dass diese keinerlei Rechtswirkungen zeitigt und die gesetzliche Erbfolge gelten würde. Alle Erben erhielten diesfalls ihre gesetzliche Erbquote.
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