Das Bundesgericht hat festgehalten, dass ein als «Reservationsvertrag» betitelter Vertrag für Grundstücke als sogenannter Vorvertrag zu behandeln ist, bei welchem die gleichen Formvorschriften einzuhalten sind wie beim Hauptvertrag. Das bedeutet, dass der Reservationsvertrag betreffend eines Grundstückkaufs zu seiner Gültigkeit öffentlich beurkundet sein muss. Von diesem Formzwang werden alle wesentlichen Vertragspunkte umfasst.
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