08.09.2025, 09:57 Uhr
updateAktualisiert: 08.09.2025, 13:33 Uhr
Daniel Disler*, Externer Autor
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Es gilt folgender Grundsatz: Der Gewinn, den Sie aus dem Verkauf Ihres Eigenheims erzielen, unterliegt der Grundstückgewinnsteuer. Ausnahme: Aufschub der Grundstückgewinnsteuer wegen Ersatzbeschaffung. Wenn Sie ein dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum (Haus oder Wohnung) veräussern und den Erlös innert angemessener Zeit zum Erwerb oder Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft verwenden, können Sie unter Umständen die Besteuerung des Grundstückgewinns ganz oder teilweise aufschieben.