22.12.2025, 13:23 Uhr
updateAktualisiert: 22.12.2025, 13:24 Uhr
Hugo Berchtold, Ratgeber-Redaktion
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Wenn ein Ehegatte nicht mehr handlungs- bzw. urteilsfähig ist, tritt an sich eine gesetzliche Vertretung durch den anderen Ehepartner ein — sofern kein Vorsorgeauftrag oder keine Beistandschaft besteht. Der handlungsfähige Ehepartner darf dann alltägliche Geschäfte erledigen (etwa Haushaltsausgaben, laufende Rechnungen, Mietzahlungen, medizinische Versorgung). Er darf auch notwendige Entscheidungen im Zusammenhang mit der Lebensführung des urteilsunfähigen Partners treffen.
