20.07.2026, 11:00 Uhr
updateAktualisiert: 20.07.2026, 16:01 Uhr
Marcel Vetsch*
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Als Vorsorgebeauftragte sind Sie verpflichtet, sich an die Weisungen im Vorsorgeauftrag zu halten und stets im Interesse der urteilsunfähigen auftraggebenden Person zu handeln. In der Regel vertritt die beauftragte Person die urteilsunfähige Auftraggeberin umfassend.
