Die Erbteilung kann frei geregelt werden, sofern Einigkeit unter allen Erben besteht. Die Erben können sowohl festlegen, welche Nachlassgegenstände welchem Erben zugeteilt werden, als auch zu welchem Wert ein Miterbe einen Nachlassgegenstand in Anrechnung an seinen Erbanteil übernimmt. In einigen Kantonen ist bei (aus Sicht der Steuerbehörden zu) tiefen Anrechnungswerten allerdings noch die Problematik allfälliger Querschenkungssteuern zu beachten.
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