In der Schweiz gilt während der Ehe grundsätzlich der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, sofern kein Ehevertrag abgeschlossen oder der ausserordentliche Güterstand der Gütertrennung angeordnet wird. Unter der Errungenschaftsbeteiligung gilt, dass jeder Ehegatte für seine eigenen Schulden mit seinem gesamten Vermögen haftet. Der eine Ehegatte haftet somit grundsätzlich nicht für die Schulden des anderen Ehegatten. Dies gilt sowohl für Schulden, die in die Ehe eingebracht werden, als auch für solche, die sich während der Ehe anhäufen.
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