Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht BGBB, so kann jeder Erbe verlangen, dass ihm dieses in der Erbteilung zugewiesen wird, wenn er es selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint. Das landwirtschaftliche Gewerbe wird dem selbstbewirtschaftenden Erben zum Ertragswert und nicht zum Verkehrswert an den Erbteil angerechnet. Voraussetzung dafür ist, dass der Betrieb eine Mindestgrösse von 1 SAK (1 Standardarbeitskraft) hat.
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