Ratgeber

Mehr Schutz bei Baumängeln: OR-Revision bringt längere Rügefristen und klare Verjährungsregeln – das müssen Sie wissen

Wir planen, die Fassade und die Fenster unseres Einfamilienhauses zu renovieren. In der Offerte des Handwerkers ist geschrieben, dass die Gewährleistungsfrist zwei Jahre beträgt und Mängel sofort nach deren Entdeckung gerügt werden müssen. Das scheint uns nicht kundenfreundlich. Sind solche Bedingungen überhaupt zulässig?

Nein. Am 1. Januar 2026 trat die partielle Revision des kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsrechts in Kraft. Mit dieser Revision im Obligationenrecht wird die Stellung der Bauherren und Immobilienkäufer bei Baumängeln verbessert. Wer die Fassade und die Fenster renovieren lässt, schliesst einen Werkvertrag ab. Nach bisherigem Recht mussten Mängel immer sofort nach deren Entdeckung gerügt werden, dies heisst nach Rechtsprechung des Bundesgerichts innert rund sieben Tagen, was für Bauherrschaften streng ist; denn wird diese Frist versäumt, verwirken die Mängelrechte und es können keine Ansprüche wegen Mängeln geltend gemacht werden.

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