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Zwei Unfälle beschäftigen das Urner Obergericht

Weil die Unfallversicherung nicht zahlen wollte, legten eine Mutter und ein Fussballspieler Beschwerde beim Urner Obergericht ein. Dieses gibt der Versicherung nun Recht – und stuft die Ereignisse ebenfalls nicht als Unfälle ein.

Ein Mann nimmt bei einem Fussballturnier einen Ball an, rennt los – und renkt sich dabei die linke Schulter aus. Eine Frau zieht ihren vierjährigen Sohn am Arm hoch, um zu verhindern, dass er stürzt – und holt sich dabei eine Zerrung am Handgelenk.

Laien würden diese zwei Ereignisse wohl als Unfälle bezeichnen. Nicht so die Unfallversicherung der beiden. Sie verneinte den Anspruch auf Leistungen der beiden jeweils mit der selben Begründung: Der Vorfall sei kein Unfall im Sinne des Gesetzes und die erlittenen Verletzungen seien keine «unfallähnlichen Körperschädigungen», wie es im Fachjargon heisst.

Gegen den negativen Entscheid legten die Urnerin und der Urner bei der Unfallversicherung Einsprache ein. Nachdem diese abgewiesen wurde, gelangten sie mit je einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Urner Obergericht. Dieses hat am 18. Mai die beiden Beschwerden abgewiesen und der Unfallversicherung damit Recht gegeben: Die beiden Vorfälle könnten nicht als Unfälle qualifiziert werden, weshalb die Versicherung keine Leistungspflicht treffe.

Ereignisse sind nicht ungewöhnlich genug

Als Begründung ziehen sowohl die Unfallversicherung als auch das Obergericht die sozialversicherungsrechtliche Definition eines Unfalls heran. Derzufolge gilt als Unfall die «plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat». Das sei weder beim Fussballspieler noch bei der verletzten Mutter der Fall gewesen.

Bei sportlichen Aktivitäten sei ein Unfall im Rechtssinne dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Davon könne im Fall des Fussballspielers nicht ausgegangen werden, so das Obergericht. Er sei nicht etwa gestolpert oder ausgeglitten, was einen Unfall kennzeichnen würde, sondern habe sich die Schulter beim Losrennen ausgerenkt – also bei einer für die Sportart nicht ungewöhnlichen Bewegung. Zwar gelte eine ausgerenkte Schulter im Sinne der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) als «unfallähnliche Körperschädigung». Die Verletzung sei aber vielmehr darauf zurückzuführen, dass der Mann bereits eine instabile Schulter hatte, wie ein Orthopäde bestätigte.

Die Verletzung der Mutter hingegen ist nicht im UVV aufgeführt, wie es in deren Entscheid des Obergerichts heisst. Der Ablauf, wie die Zerrung im Handgelenk entstanden ist, könne ausserdem nicht als Unfall bezeichnet werden. Die Mutter habe mit dem Auffangen des Kindes keine aussergewöhnliche oder besonders anstrengende Bewegung ausgeführt, sondern «einem natürlichen Ablauf Folge geleistet», womit «das Erfordernis der Ungewöhnlichkeit nicht gegeben» sei.

Die Entscheide sind noch nicht rechtskräftig. Sie können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

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