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Zug

Zuger Verwaltungsgericht stützt Tempo-30-Anordnung

Einem Quartett aus der Gemeinde Walchwil ist das Verkehrsregime im Bereich des Knotens Vorderbergstrasse/Oberdorfstrasse ein Dorn im Auge. Es beschwert sich gegen die Einführung einer Tempo-30-Zone. Die Beschwerdeführenden müssen bei Gericht eine Niederlage hinnehmen.

Der Walchwiler Gemeinderat verfügte vor knapp zwei Jahren im Bereich der Kreuzung der Vorderberg- und Oberdorfstrasse eine Tempo-30-Zone. Die Oberdorfstrasse zweigt im Bereich der SBB-Stadtbahnhaltestelle Walchwil Hörndli von der Zugerstrasse ab. Sie windet sich den Berg hinauf und trifft in der Nähe der Dürrenburg auf die Vorderbergstrasse, welche etwas oberhalb des SBB-Bahnhofs Walchwil beginnt.

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug winkte die Anordnung durch. Dagegen wehrten sich vier Personen aus Walchwil. Sie störten sich unter anderem daran, dass die Gemeinde Walchwil nicht belegen könne, dass die Verkehrsanordnung nötig, zweck- und verhältnismässig sei.

Beschwerdeführende fürchteten zudem mehr Verkehrslärm

Im Weiteren störte sich das Quartett daran, dass Tempo 30 in diesem Teil von Walchwil bei Zufussgehenden wie auch Velofahrenden keineswegs zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit beitrage. Ferner wollten die vier Personen erwähnt haben, dass die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit am besagten Ort auch mehr Lärm bedeute. Dies, weil Autofahrerinnen und Autofahrer jeweils beim Beginn der Tempo-30-Zone abbremsen müssten. Auf der anderen Fahrtrichtung sei davon auszugehen, dass die Verkehrsteilnehmenden beim Verlassen der Zone mit reduzierter Geschwindigkeit wieder beschleunigten. Dies führe zu einer Erhöhung des Lärmpegels.

Bevor das Zuger Verwaltungsgericht mit der Niederschrift des Entscheides begann, fand ein Augenschein an der Kreuzung im oberen Walchwiler Dorfteil statt. Im Urteil des Verwaltungsgerichts kommen die entscheidenden Sätze wie gewohnt am Schluss:

«Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Gemeinderat Walchwil beschlossene und von der Sicherheitsdirektion genehmigte Verkehrsanordnung nicht zu beanstanden ist. Die dagegen eingereichte Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.»

Die finale Erkenntnis des Gerichts kommt nüchtern daher. Doch bis zum Schlussbouquet klopft die Verwaltungsinstanz alle Vorbringungen der Beschwerdeschaft ab, ob allenfalls in einem Bereich irgendwie ein stichhaltiger Einwand zu finden ist. Das macht das Zuger Verwaltungsgericht nach dem Grundsatz der umfassenden Kognition. Das fünfköpfige Gremium war in seinem Entscheid also nicht an die Vorinstanz gebunden.

Im Anschluss relativieren die Richtenden ihren Spielraum zwar gleich wieder: Hänge die Würdigung von zuständigen Behörden ab, welche die örtlichen Verhältnisse besser kennen würden, übe das Verwaltungsgericht Zurückhaltung. Wenn der Gemeinderat von Walchwil, so ist im Entscheid weiter zu lesen, «angesichts der unzureichenden Sichtweiten» wie auch die im Bereich der Kreuzung vorhandene Fahrbahnbreite eine Temporeduktion angeordnet habe, sei «dies nicht zu bemängeln».

Unfälle haben keine Auswirkung auf Anordnung

Das Gericht befand auch, dass tiefere Höchstgeschwindigkeit erwiesenermassen zu weniger Lärm führe. Das Quartett, welche die Beschwerde eingebracht hatte, behauptete genau das Gegenteil. Der Lärm an sich falle bei dieser Verkehrsanordnung so oder so weniger ins Gewicht, da der Walchwiler Gemeinderat die Behebung von Sicherheitsdefiziten im Bereich der Kreuzung Oberdorf-/Vorderbergstrasse im Auge hatte. Ferner, so das Gericht, sei es «geradezu unvernünftig, eine Verbesserung der Verkehrssicherheit davon abhängig zu machen», dass sich zuerst Unfälle ereignen müssten.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zwar keine Blaupause für anders gelagerte Tempo-30-Anordnungen an anderen Orten im Kanton. Es zeigt aber auf, wie diese Instanz Tempo-30-Zonen im Allgemeinen beurteilt.

Mittlerweile ist das Urteil in Sachen Tempo-30-Anordnung an einer Kreuzung im oberen Walchwiler Dorfteil rechtskräftig.

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